Ausbildung zum Rettungsassistenten



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Zugangsvoraussetzungen:
- Mindestalter 18 Jahre
- Hauptschulabschluss
- u.a.

Grundlage der Ausbildung zum Rettungsassistenten

Die Berufsausbildung zum examinierten Rettungsassistenten wird durch das am 01. September 1989 verabschiedete Rettungsassistentengesetz (RettAssG) sowie die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung (RettAssAPrV) geregelt. Diese dient der bundeseinheitlichen Regelung der medizinischen Assistenzberufe entsprechend denen der Krankenpflege, Hebammen und Physiotherapeuten.

Die Einsatzbereiche des Rettungsassistenten sind die bodengebundenen Fahrzeuge des Rettungsdienstes wie z.B. Rettungswagen, Notarztwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sowie Rettungshubschrauber.

Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufes als Helfer des Arztes insbesondere dazu befähigen:

- am Notfallort bis zur Übernahme durch den Arzt selbstständig lebensrettende Maßnahmen am Notfallpatienten durchzuführen
- die Transportfähigkeit solcher Patienten sicherzustellen
- die lebenswichtigen Körperfunktionen, während des Transports zum Krankenhaus zu beobachten und aufrechtzuerhalten
- kranke, verletzte und sonstige hilfsbedürftige Personen, auch soweit sie nicht Notfallpatienten sind, unter sachgerechter Betreuung zu befördern
- die Einsatzsteuerung- und den Koordinationsdienst der Rettungsleitstelle durchzuführen
- eine technische Rettung bzw. Bergung mit einfachen Hilfsmitteln durchzuführen
- Führungsaufgaben im Rettungsdienst zu besetzen
- als Lehrrettungsassistent an Schulen und Rettungswachen tätig zu werden

(gem.§ 3 RettAssG, Ausbildungsziel)

Ausbildung zum Rettungsassistenten für Rettungssanitäter

Um hauptamtlich langfristig im Rettungsdienst tätig sein zu können, ist es erforderlich, die Ausbildung zum Rettungsassistenten/in zu absolvieren, da sich die Rahmenbedingungen des qualifizierten Rettungsdienstes in den letzen Jahren grundsätzlich verändert haben.

Es gibt die Möglichkeit, über zwei Wege die Ausbildung zum Rettungsassistenten zu absolvieren.

Nach § 8 (2) RettAssG wird die Ausbildung zum Rettungssanitäter voll auf die Ausbildung zum Rettungsassistenten angerechnet, so dass der Teilnehmer an einem 420 Stunden umfassenden theoretischen Aufbaulehrgang in der Rettungsdienstschule und einem 260stündigen Klinikpraktikum teilnehmen muss. Am Ende dieser theoretischen und klinischen Ausbildung wird eine staatliche Prüfung zum Rettungsassistenten stattfinden.

Das hat gegenüber dem Vollzeitlehrgang nach § 4 zum einen den Vorteil, dass schon ein genauer Eindruck des angestrebten Berufes gewonnen werden kann und zum anderen, dass nach dem erfolgreichem Abschluss der Ausbildung zum Rettungssanitäter, die ab diesem Zeitpunkt geleisteten Stunden im Rettungsdienst vollständig auf Ihr Rettungswachenpraktium, das zur Erlangung der Berufsbezeichnung "Rettungsassistent" benötigt wird, der Rettungsassistenten-Ausbildung angerechnet wird. Es ist somit schon schon während der Ausbildung möglich, im Rettungsdienst tätig sein.

Die verkürzte Ausbildung zum Rettungsassistenten für Rettungssanitäter ist nach § 8 Abs.2 RettAssG geregelt.

Für die Anrechnung der bereits als Rettungssanitäter geleisteten praktischen Tätigkeit ist es erforderlich mind. 1600 Stunden im Rettungsdienst gearbeitet zu haben. Ist dieses Stundenkontingent bis zum Beginn des Ergänzungslehrgangs noch nicht erbracht, ist eine entsprechende praktische Tätigkeit an einer staatlich anerkannten Lehrrettungswache bis zur Erreichung des Stundensatzes vorgeschrieben bzw. ein Anerkennungsjahr von 1600 Stunden/12 Monaten zu absolvieren.

Theoretische Ausbildung für Rettungssanitäter nach § 8.2 RettAssG:

Allgemeine medizinische Grundlagen 120 Stunden
Allgemeine Notfallmedizin 120 Stunden
Spezielle Notfallmedizin 80 Stunden
Organisation und Einsatztaktik 70 Stunden
Berufs-, Gesetzes- und Staatsbürgerkunde 20 Stunden
Einführung in die theoretische und praktische Ausbil-
dung im Krankenhaus
10 Stunden
Mindeststunden gesamt 420 Stunden



Klinische Ausbildung für Rettungssanitäter nach § 8.2 RettAssG

Allgemeine Pflegestation/ Gynäkologie/ Geburtshilfe 60 Stunden
Notaufnahme 60 Stunden
Operationsbereich/ Anästhesie Intensiv-Wachstation 80 Stunden
Mindeststunden gesamt 260 Stunden



Praktische Tätigkeit an einer anerkannten Lehrrettungswache 1600 Stunden